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Polizei-Sport-Verein Siegburg 1976 e.V.
Satzung
§ 1
Name, Sitz
Der am 08.05.1976 gegründete
Verein führt den Namen „Polizei-Sport-Verein Siegburg
1976 e.V.“, nachstehend PSV genannt.
Der PSV hat seinen Sitz in
Siegburg und ist beim Amtsgericht Siegburg in das Vereinsregister
eingetragen.
Die Farben des Vereins sind
grün-weiß.
Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck
1. Der Zweck des PSV ist die
Förderung des Sports, der Jugendpflege, der Jugendhilfe und des
öffentlichen Gesundheitswesens.
2. Diese Zwecke werden
verwirklicht durch:
a)
Entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs-
und Kursbetriebes.
b)
Durchführung von Sport und sportlichen Veranstaltungen.
c)
Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten
Übungsleitern, Trainern und Helfern.
d)
Die Beteiligung an Spielgemeinschaften und Kooperationen.
§ 3
Gemeinnützigkeit
1. Der PSV verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Er ist selbstlos tätig und
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle
Mittel des PSV dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet
werden.
3. Der PSV ist parteipolitisch,
konfessionell und religiös neutral. Die Mitglieder erhalten in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des PSV fremd
sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt
werden.
4. Ausscheidende Mitglieder
haben gegen den PSV keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines
Anteils am Vereinsvermögen.
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des PSV kann auf
Antrag jede natürliche und
juristische Person werden. Der Aufnahmeantrag erfolgt schriftlich
unter Beifügung einer Einzugsermächtigung für sämtliche Beiträge und
Gebühren. Er muss von 2 PSV-Mitgliedern empfehlend gegengezeichnet
werden. Über die Aufnahme entscheidet der erweiterte Vorstand.
2. Für die Aufnahme eines
Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen
Vertreters erforderlich.
§ 5
Arten der Mitgliedschaft
1. Der PSV besteht aus:
a)
aktiven Mitgliedern,
b)
nicht-aktiven Mitgliedern,
c)
fördernden Mitgliedern,
d)
Ehrenmitgliedern.
2. Aktive Mitglieder sind
Mitglieder, die den üblichen Mitgliedsbeitrag leisten und sämtliche
Angebote des PSV uneingeschränkt nutzen können und in einer oder
mehreren Abteilungen aktiv Sport betreiben.
3. Nicht-Aktive Mitglieder
sind Mitglieder, die den üblichen Mitgliedsbeitrag leisten und
sämtliche Angebote des PSV uneingeschränkt nutzen können, aber in
keiner Abteilung aktiv Sport betreiben.
4. Fördernde Mitglieder sind
aktive oder nicht-aktive Mitglieder, welche einen erhöhten
Mitgliedsbeitrag entrichten.
5. Mitglieder, die sich um den
PSV besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern
ernannt werden. Das Vorschlagsrecht hierzu liegt beim Vorstand. Über
die Ernennung zum Ehrenmitglied beschließt die Mitgliederversammlung
mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen. Ehrenmitglieder
sind von der Beitragszahlung befreit.
6. Mitglieder, welche sich als
1. Vorsitzender besonders verdient gemacht haben, können zu
Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Das Vorschlagsrecht hierzu liegt
beim Vorstand. Über die Ernennung beschließt die
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen
Stimmen. Ehrenvorsitzende sind von der Beitragszahlung befreit.
§ 6
Beendigung der
Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet
a)
durch Austritt,
b)
durch Ausschluss,
c)
durch Tod,
d)
durch Auflösung des PSV,
e)
bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
2. Der Austritt ist
schriftlich mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende des
Kalenderjahres gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand zu
erklären.
3. Ein Ausschluss kann
erfolgen
a)
Wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung seinen
Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt,
b)
bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung,
c)
wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des PSV oder
groben, unsportlichen Verhaltens,
d)
wenn ein Mitglied den PSV schädigt oder zu schädigen versucht,
e)
wegen unehrenhafter Handlungen.
4. Der Ausschluss erfolgt auf
begründeten Antrag eines Mitgliedes durch den geschäftsführenden
Vorstand. Gegen den Ausschluss besteht das Recht des Einspruchs. Der
Einspruch ist spätestens einen Monat nach Bekanntgabe beim
geschäftsführenden Vorstand einzulegen. Über den Einspruch
entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
5. Mit dem Austritt aus dem PSV
oder dem Verlust der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche aus der
Mitgliedschaft entstandenen Rechte. Die Beitragspflicht erlischt mit
Beendigung des laufenden Halbjahres. Vereinseigene Gegenstände sind
dem PSV zurückzugeben oder wertmäßig abzugelten.
6. Die Beendigung der
Mitgliedschaft befreit nicht von der Zahlungspflicht noch
ausstehender Beiträge o. ä.
§ 7
Maßregelungen
1. Gegen Mitglieder, die gegen
die Satzung oder gegen Anordnungen der PSV- Organe verstoßen, können
nach vorheriger Anhörung durch den geschäftsführenden Vorstand
folgende Maßnahmen verhängt werden:
a)
Abmahnung
b)
Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den
Veranstaltungen des PSV.
2. Derartige Maßnahmen sind dem
betroffenen Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe
mitzuteilen.
§ 8
Beiträge
1. Die Mitglieder zahlen
Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe die Mitgliederversammlung
entscheidet.
2. Zusätzlich können Umlagen,
Kursgebühren, abteilungsspezifische Beiträge und Sonderbeiträge für
bestimmte Leistungen des PSV erhoben werden.
3. Ferner ist der PSV
berechtigt, fremde und eigene Rücklastschriftgebühren in Rechnung zu
stellen.
4. Rückständige Beiträge können
nach vorangegangenem Mahnverfahren einschließlich der dadurch
entstandenen Kosten auf dem Rechtsweg beigetrieben werden.
Zusätzlich kann von Mitgliedern, die keine Einzugsermächtigung
erteilen, eine Gebühr für Rechnungsstellung gefordert werden.
5. Die Beiträge werden zu
Beginn eines Jahres fällig. Bei Neueintritt sind Beiträge und
Gebühren zu Beginn der Mitgliedschaft fällig und werden innerhalb
von vier Wochen eingezogen.
6. Über Ausnahmen zu diesen
Regelungen entscheidet in Einzelfällen der Vorstand.
§ 9
Haftung
Der PSV haftet nicht für
Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports,
bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen oder Geräten des PSV
oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder
Verluste nicht durch bestehende Versicherungen gedeckt sind. § 276
Abs. 2 BGB bleibt unberührt.
§ 10
Vereinsorgane
1. Organe des PSV sind:
a)
die Mitgliederversammlung,
b)
der geschäftsführende Vorstand,
c)
der erweiterte Vorstand.
2. Die Aufnahme in Organe des
PSV setzt die Mitgliedschaft voraus.
§ 11
Die Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche
Mitgliederversammlung des PSV ist mindestens einmal im Kalenderjahr
einzuberufen. Jede Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden,
im Falle seiner Verhinderung durch einen Stellvertreter, geleitet.
2. Die Einberufung zu allen
Mitgliederversammlungen erfolgt durch schriftliche Einladung
mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin durch den 1.
Vorsitzenden oder einen Stellvertreter. Mit der Einberufung ist
gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben.
3. Anträge zur Ergänzung oder
Änderung der Tagesordnung um weitere Beschlussfassungspunkte können
von allen stimmberechtigten Mitgliedern gestellt werden. Die Anträge
sind zu begründen und müssen dem Vorstand spätestens zwei Wochen vor
dem Versammlungstermin schriftlich unter Angabe des Namens zugehen.
Verspätet eingegangene Anträge
können nicht berücksichtigt werden.
4. Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen
werden. Sie muss einberufen werden, wenn dies von einem Drittel der
stimmberechtigten Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe
beim geschäftsführenden Vorstand beantragt wird.
5. Die Einberufung der
Mitgliederversammlung hat dann innerhalb von 3 Monaten zu erfolgen.
In der Einladung müssen alle Gründe, die seitens der Mitglieder für
die Durchführung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
genannt worden sind, in ihrem wesentlichen Inhalt wiedergegeben
werden.
6. Die Mitgliederversammlung
hat insbesondere folgende Aufgaben:
a)
Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer,
b)
Entlastung des Vorstandes,
c)
Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,
d)
Beschlussfassung über eingegangene Anträge,
e)
Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des PSV,
f)
endgültige Entscheidung über Ausschluss von Mitgliedern,
g)
Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzende.
7. Die Mitgliederversammlung
ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig.
8. Die Mitgliederversammlung
entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der
Erschienenen. Kann über einen Antrag keine Mehrheit erzielt werden,
so gilt er als abgelehnt. Änderungen der Satzung oder des
Satzungszwecks können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der
Erschienenen beschlossen werden.
Abstimmungen erfolgen durch
Handzeichen. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies
von mindestens 1/5 der anwesenden Stimmberechtigten verlangt wird.
9. Jedes volljährige Mitglied
ist in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt und wählbar. Jedes
stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht
übertragbar.
10.Über Mitgliederversammlungen
ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom
Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 12
Vorstand
1. der geschäftsführende
Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus:
a)
dem/der 1. Vorsitzenden,
b)
dem/der 2. Vorsitzenden,
c)
dem/ der Geschäftsführer(in),
d)
dem/der Kassierer(in).
2. Je zwei dieser
Vorstandsmitglieder vertreten den PSV gerichtlich und
außergerichtlich gemeinsam.
3. Der erweiterte Vorstand
setzt sich zusammen aus:
a)
dem geschäftsführenden Vorstand,
b)
dem/der stellvertretenden Geschäftsführer(in),
c)
dem/der stellvertretenden Kassierer(in),
d)
den Abteilungsleiter(inne)n,
e)
bis zu 2 Beisitzer(inne)n.
4. Die Mitglieder des Vorstands
gem. § 12 der Satzung werden jährlich einzeln durch die
Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Ausnahmen bilden hier die
Abteilungsleiter, die von der jeweiligen Abteilung spätestens alle 2
Jahre nominiert werden. Sie werden nach Bestätigung durch den
erweiterten Vorstand Mitglieder des erweiterten Vorstandes.
5. Die Amtszeit beginnt für den
1. Vorsitzenden, den stellvertretenden Geschäftsführer und
stellvertretenden Kassierer in den ungeraden Kalenderjahren und für
den 2. Vorsitzenden, den Geschäftsführer und den Kassierer in den
geraden Kalenderjahren.
6. Die Mitglieder des Vorstands
bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt, gleichgültig, ob
diese Wahl mehr oder weniger als 2 Jahre nach Beginn der Amtszeit
stattfindet, jedoch höchstens 1 Jahr länger als die satzungsgemäße
Amtszeit.
7. Scheidet ein
Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so bestellt der
Vorstand einen Stellvertreter, der das Amt kommissarisch bis zur
nächsten turnusgemäßen Neuwahl führt.
8. Sollte ein Vorstandsamt
nicht anderweitig besetzt werden können, so kann ein
Vorstandsmitglied ein zweites Amt ausüben.
9. Dem geschäftsführenden
Vorstand obliegt die Leitung des PSV. Er ist für alle Aufgaben
zuständig, die nicht durch Satzung oder Ordnungen einem anderen
Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand ist berechtigt, bei
Bedarf aufgabenbezogen für einzelne Projekte oder befristet,
besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit
verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen.
10. Der geschäftsführende
Vorstand kann ferner für bestimmte Aufgaben Ausschüsse bilden,
Aufgaben delegieren und Ordnungen erlassen. Ferner ist er
berechtigt, Abteilungen zu gründen oder aufzulösen.
11. Ordnungen sind nicht
Bestandteil der Satzung.
12. Alle Mitglieder des
Vorstands nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr. Die
Zahlung einer Entschädigung, auch als Pauschale, ist zulässig.
13. Ehrenmitglieder und
Ehrenvorsitzende haben das Recht, an Vorstandssitzungen beratend
teilzunehmen.
§ 13
Kassenprüfer
1. Die Kasse des PSV wird in
jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte
Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten auf der
Jahreshauptversammlung Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer
Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.
2. Die Amtszeit der
Kassenprüfer beträgt 2 Jahre, wobei jeweils einer der beiden im
geraden und der zweite im ungeraden Kalenderjahr gewählt wird. Die
Wiederwahl ist zulässig.
§ 14
Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des PSV kann
nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung
beschlossen werden. Voraussetzung ist, dass 2/3 der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder zustimmen.
2. Sofern die
Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der
Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte
Liquidatoren.
3. Bei Auflösung des PSV fällt
das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an
den Kreis-Sportbund des Rhein-Sieg-Kreises, der es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung
des Sports verwenden muss. Im Falle einer Fusion des PSV mit einem
anderen Verein, fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu
entstehenden Fusionsverein bzw. den aufnehmenden Verein, der es
ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden
hat.
4. Beschlüsse hierüber dürfen
erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden. Die
Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am
02.04.2008 beschlossen.
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